Validierung Vorsorgeauftrag
Die Validierung (Gültigkeit erlangen) des Vorsorgeauftrags ist zwingend notwendig. Ohne Validierung erlangt der Vorsorgeauftrag keine Gültigkeit. Die Validierung kann erst vorgenommen werden, wenn die betroffene Person urteilsunfähig geworden ist.
Ablauf Validierungsverfahren
Nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit ist der Vorsorgeauftrag im Original der KESB zur Validierung einzureichen. Liegt bereits eine ärztliche Bescheinigung zur Urteilsunfähigkeit vor, ist diese dem Antrag zur Validierung des Vorsorgeauftrages beizulegen.
Liegt der KESB ein Vorsorgeauftrag vor, so hat sie von Gesetzes wegen zu prüfen ob:
- dieser gültig errichtet worden ist;
- die Voraussetzung für seine Wirkung eingetreten ist (Urteilsunfähigkeit bestätigt durch Arztzeugnis);
- die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
- weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
Die beauftragte Person erhält danach von der KESB einen Entscheid, welcher den Vorsorgeauftrag für wirksam erklärt und die Aufgaben und Befugnisse nochmals aufführt.
Dokumente
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