17.11.2023, Medienmitteilung

Die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) wird teilrevidiert

Mit der Teilrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) werden Anliegen aus der Praxis und den laufenden Ortsplanungsrevisionen umgesetzt. Die Verordnungsänderung tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) wurde 2018 totalrevidiert. Dabei wurden insbesondere die neuen Baubegriffe der «Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» eingeführt. Die neue Verordnung gelangt bis anhin (übergangsrechtlich) nur bei Sondernutzungsplänen zur Anwendung und wird erst nach der Ortsplanungsrevision in den Gemeinden vollumfänglich zum Einsatz kommen. Seit der Totalrevision hat sich in der Praxis und auch anhand konkreter Anfragen aus der Bevölkerung gezeigt, dass punktuell Änderungsbedarf bei der V PBG besteht. Auch die Gemeinden haben im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur anstehenden Ortsplanungsrevision auf einen Anpassungsbedarf hingewiesen.

Mit der vorliegenden Teilrevision sollen die notwendigen Änderungen vorgenommen sowie zum Teil bestehende Lücken geschlossen und Unklarheiten beseitigt werden. Hauptthemen sind einerseits die Klärung der anwendbaren Verfahren für den Baufelder- und Niveaulinienplan sowie die Beseitigung der Rechtsunsicherheiten bei den nichtanrechenbaren Geschossflächen und andererseits neue Regelungen zu den Terrassenhäusern und zum Gebäudeabstand, welche den Gemeinden mehr Regelungskompetenzen einräumen. Schliesslich wird neu auch die elektronische öffentliche Auflage von Baugesuchen geregelt. Die Teilrevision der V PBG ist mit den Anpassungen der Bauordnungen in den laufenden Ortsplanungsrevisionen abgestimmt. Zudem werden die im Planungs- und Baugesetz enthaltenen Rahmenbedingungen zur Ortsplanungsrevision von der vorliegenden Verordnungsänderung nicht tangiert.

Kontakt

Charly Keiser

Kommunikationsbeauftragter
Baudirektion

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